Ein Kollege schrieb dazu sehr treffend:
Wenn Sie zum Bäcker gehen, fragen Sie dort auch, ob die erste Breze umsonst ist?
Viele Kanzleien locken Mandanten mit einer sogenannten „kostenlosen Erstberatung“. Nach unserer Erfahrung dient dieses Angebot der Kollegen dazu, lukrative Anfragen von den weniger attraktiven zu trennen und am Ende ist auch dort guter Rat nicht umsonst.
Wir unterscheiden zwischen einer kostenlosen unverbindlichen Anfrage und einer kostenpflichtigen tatsächlichen anwaltlichen Erstberatung.
Wenn Sie uns Ihr Anliegen schildern, sei es per Email oder telefonisch, dann fällt noch keine Gebühr an.
Wenn wir uns jedoch konkret mit Ihren Fragen beschäftigen und uns die Zeit nehmen, damit Sie Ihr Problem schildern oder uns Unterlagen dazu überlassen und wir Ihnen dazu einen Rat erteilen oder die Erfolgsaussichten oder Kosten weiteren Vorgehens mit Ihnen besprechen, dann geht diese Tätigkeit über eine unverbindliche Anfrage hinaus und wir fordern hierfür das übliche Honorar gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Kosten für eine Erstberatung sind begrenzt und betragen bei uns in der Regel 190 Euro zzgl. MwSt. sowie evtl. der üblichen Auslagenpauschale von 20,00 €.