Wissenswertes

Pferdekauf als Fernabsatzgeschäft

Der Verbraucherschutz ist auch beim Verkauf von Pferden zu beachten. Besonders unangenehme Folgen kann es für einen unternehmerisch tätigen Pferdeverkäufer haben, wenn der Verkauf eines Pferdes unter das Fernabsatzrecht fällt. Gemäß § 312c Abs.1 BGB sind Fernabsatzverträge solche Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen Telefon, Fax, E-Mail, SMS, Brief, Online-Kauf etc.

Wer also z.B. auf seiner Homepage ein Pferd zum Verkauf anbietet und den Kaufvertrag mit dem Verbraucher zudem nur über Telefon, Fax, E-Mail zustande kommen lässt, muss damit rechnen, den strengen Verbraucherschutzvorschriften genügen zu müssen. Hierzu zählt insbesondere die vorherige Belehrung über ein Widerrufsrecht und die Einräumung einer 14- tägigen Widerrufsmöglichkeit. Wer das übersieht, räumt dem Kunden damit per Gesetz für einen Zeitraum von 12 Monaten ein Widerrufsrecht ein. Der Verkäufer wäre im Fall des zulässigen Widerrufs des Kaufvertrags verpflichtet, das Pferd innerhalb dieses Zeitraums gegen Kaufpreiserstattung zurückzunehmen.