Wissenswertes

Zurückbehaltungsrecht oder wem gehört der Equidenpass?

Im Zusammenhang mit Pferdekäufen gibt es immer wieder Streit um den Equidenpass. Häufig wird dieser vom Verkäufer zurückbehalten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder aber er geht auf dem Weg des Transports, sei es mit dem Pferd oder per Post, verloren.

Welche Bedeutung hat der Equidenpass?

Grundsätzlich ist der Equidenpass vergleichbar mit unserem Personalausweis und dient dazu, den „Equiden“ zu identifizieren. Wer ein Pferd transportiert, muss den Equidenpass bei sich führen. Auf diese Weise kann die Herkunft und Besitzer nachvollzogen werden. Zum andern werden auch Pferde in der EU als Schlachttiere eingestuft. Der Pass dient zur Kontrolle von Tierseuchen und zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes, da nur solche Pferde geschlachtet (und zum Verzehr bestimmt) werden dürfen, die im Equidenpass als „Schlachtpferd“ eingetragen sind. Entsprechend können Pferde, bei denen sich die Eintragung „Schlachtpferd“ im Pass befindet, nur eingeschränkt medikamentös behandelt werden und es gilt die Dokumentationspflicht von verabreichten Medikamenten wie auch entsprechende Wartefristen einzuhalten.

Was ist, wenn der Equidenpass verloren geht?

Mit Pferdepässen wird allerlei „Schindluder“ getrieben. Es gibt z.B. Gerüchte, dass ausgebuffte Pferdehändler Billigpferde aus dem Osten mit Holsteiner oder Hannoveraner Pässen schicker Abstammung aufwerten. Geht ein Equidenpass verloren, so ist es mühsam, eine Zweitschrift zu erhalten. Man muss gegenüber dem zuständigen Zuchtverband glaubhaft darlegen, dass der Pass verloren ging. Hierzu ist in der Regel eine eidesstattliche Versicherung desjenigen erforderlich, der den Pass verloren hat. Dann geht meist der Streit schon los, da es wie immer in solchen Fällen „keiner“ gewesen ist. Der Verkäufer schwört Stein und Bein, er habe den Pass verschickt und der Käufer ebenso, dass der Pass nie angekommen ist. Demnach kann nur empfohlen werden, vor Vertragsunterzeichnung Einsicht in die zum Pferd gehörenden Papiere zu nehmen. Sehen Sie sich den Equidenpass im Hinblick auf alle Eintragungen wie Abzeichen, Farbe, Alter aber auch ebenso Eintragungen zu Herkunft, Züchter und Besitzer und zuletzt auch den Verlauf der tierärztlichen Behandlungen genau an. Jeder ist heutzutage in der Lage mittels Smartphone Bilder zu fertigen. Schlau ist also, wer eine Kopie des Passes mit allen Daten, Mikrochipnummer etc. gefertigt hat. Genauso sollten Sie dokumentieren, wer wann wem den Pass im Falle des Verkaufs übergeben hat.

Darf man den Equidenpass zurückbehalten?

Noch immer gehen Verkäufer davon aus, dass sie den Pass nicht herausgeben müssen, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde und somit ein Zurückbehaltungsrecht am Pass haben. Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart, Urt. vom 16.03.2017, AZ: 7 U 155/16, wird der folgender Leitsatz festgehalten:

Dem Pferdeeigentümer kommt zu Lebzeiten des Tieres auch das automatische Besitzrecht an dem Equidenpass zu. Ein vom Pferd losgelöstes Recht an der Urkunde – mithin auch ein Zurückbehaltungsrecht- kann nicht begründet werden.

©Rechtsanwältin Birgit Blank, 2018