Medizinrecht und Arzthaftung für Patienten

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Medizinrecht und Arzthaftung für Patienten

 

Frau Rechtsanwältin Blank ist Ihr Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Patientenrecht und Medizinrecht in München.

Gesundheit ist das höchste Gut – wer sich vertrauensvoll in ärztliche Behandlung begibt, rechnet nicht damit, hierbei zu Schaden zu kommen. Dennoch kommt es vor, dass sich der Gesundheitszustand nach einer Operation oder durch die Behandlung des Arztes verschlechtert.

Behandlungsfehler oder schicksalhafte Komplikation?

Die Abgrenzung ist nicht immer leicht.

Aufgrund des Behandlungsvertrages ist der Arzt verpflichtet, eine Heilbehandlung zu erbringen. Natürlich schuldet der Arzt oder Zahnarzt dem Patienten nicht einen konkreten Erfolg, etwa eine vollständige Heilung oder Genesung. Als Maßstab der ärztlichen Sorgfaltspflicht gilt jedoch das, was objektiv jeder Facharzt des entsprechenden Fachgebietes aufgrund seiner Ausbildung wissen müsste.

Jeder medizinische Eingriff birgt die Gefahr, dass es dem Patienten im Anschluss schlechter geht als vorher. Der Grund kann darin darin liegen, dass sich eine, wegen der Art der Behandlung häufig vorkommende Komplikation verwirklicht hat. Komplikationen nennt man Risiken, die trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht und einer optimalen Behandlung nicht immer verhindert werden können.

Auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld kann ein Arzt oder Zahnarzt nur in Anspruch genommen werden, wenn er vorwerfbar gegen medizinische Sorgfaltspflichten verstossen hat. Die beiden Hauptursachen für die Haftung des Arztes oder Zahnarztes gegenüber einem Patienten sind Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler.

Als Behandlungsfehler bezeichnet man zum Beispiel fehlerhafte Therapie oder schuldhafte fehlerhafte Diagnose.

Unterlässt der Arzt eine zwingende Aufklärung oder klärt er nur unzureichend über die Behandlungsmethode auf, so kann er unter Umständen sogar trotz fachgerechter Behandlung für Schadenfolgen verantwortlich gemacht werden, wenn der Patient bei Kenntnis der Risiken von der Behandlung abgesehen hätte oder zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre.

Unser Rechtssystem verlangt, dass der Anspruchsteller, also der geschädigte Patient, nachweisen muss, dass der Arzt einen konkreten Behandlungsfehler begangen hat und dem Patienten hierdurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Auch das Verschulden muss dem Arzt nachgewiesen werden.

Selten ist der Behandlungsfehler so offensichtlich, dass der medizinische Laie diesen dem Arzt gegenüber oder auch zur Überzeugung eines objektiven Richters geltend machen kann. Üblicherweise muss das Vorliegen des (zahn-)ärztlichen Behandlungsfehlers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten festgestellt und bewiesen werden.

Die Kanzlei bietet umfassende Beratung  bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüchen aus fehlerhafter ärztlicher oder auch zahnärztlicher Behandlung geschädigter Patienten.

Durch langjährige Berufserfahrung im Bereich der Arzthaftung und der Zahnarzthaftung auf Patientenseite  steht der Kanzlei ein breites Netzwerk an sachverständigen Beratern zur Verfügung.

Gemeinsam mit dem Mandanten wird eine, auf den individuellen Behandlungsfall zugeschnittene Strategie erarbeitet mit dem Ziel, berechtigte Ansprüche druckvoll durchzusetzen.